Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kälteanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Einteilung der Kältemittel
§ 4.Paragraph 4,
Die Kältemittel werden in drei Gruppen eingeteilt.
Zur Gruppe 1 gehören Kältemittel, die nicht brennbar sind und keine oder nur eine geringe toxische Wirkung ausüben, wie Kohlendioxid oder fluorierte Chlor-Kohlenwasserstoffe der Paraffinreihe (Freon, Frigen oder andere Handelsbezeichnungen);
zur Gruppe 2 gehören Kältemittel, deren Gemische mit Luft eine untere Explosionsgrenze von 3,5 Volumsprozent und mehr haben, sowie Kältemittel mit toxischer oder ätzender Wirkung, wie Methylchlorid, Äthylchlorid, Ammoniak oder Schwefeldioxid;
zur Gruppe 3 gehören Kältemittel, deren Gemische mit Luft eine untere Explosionsgrenze von weniger als 3,5 Volumsprozent haben, wie Äthan, Äthylen, Propan oder Butan.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2016
Dokumentnummer
NOR12095989
alte Dokumentnummer
N6196935364L