Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kälteanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Absorptions-Kältemaschinen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Jede Druckstufe einer Absorptionskältemaschine muß mit einer vom Kocher nicht absperrbaren Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, die eine unzulässige Drucksteigerung verhindert.
(2)Absatz 2,Bei Kälteanlagen mit einem Füllgewicht von mehr als 15 kg Kältemittel muß jede Druckstufe mit einem Manometer ausgerüstet sein, für das die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 sinngemäß gelten.Bei Kälteanlagen mit einem Füllgewicht von mehr als 15 kg Kältemittel muß jede Druckstufe mit einem Manometer ausgerüstet sein, für das die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, sinngemäß gelten.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen sind nicht erforderlich, wenn durch die Konstruktion der Kältemaschine oder durch die Art der Beheizungseinrichtung unter allen Umständen die Gewähr gegeben ist daß ein unzulässiger Druck nicht erreicht werden kann.Die in Absatz eins und 2 vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen sind nicht erforderlich, wenn durch die Konstruktion der Kältemaschine oder durch die Art der Beheizungseinrichtung unter allen Umständen die Gewähr gegeben ist daß ein unzulässiger Druck nicht erreicht werden kann.
(4)Absatz 4,Aus Sicherheits- und Entlüftungseinrichtungen austretende Kältemittel sind so abzuleiten, daß die Dienstnehmer und die Nachbarschaft nicht gefährdet werden und überdies die Nachbarschaft dadurch auch nicht belästigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2016
Dokumentnummer
NOR12095992
alte Dokumentnummer
N6196935367L