Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.01.1973 — BGBl. Nr. 234/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.01.1973 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kälteanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 234/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Kältemittelsammler und Verdampfer

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Allseitig absperrbare Kältemittelsammler und Verdampfer, deren Absperrvorrichtungen für eine Betätigung im normalen Betrieb eingerichtet sind, müssen, wenn die Möglichkeit einer unzulässigen Drucksteigerung in den Kältemittelsammlern oder Verdampfern besteht, mit einer geeigneten Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, die eine solche Drucksteigerung verhindert. Die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 4, gilt für Sicherheits- und Entlüftungseinrichtungen entsprechend.
  2. Absatz 2,Flüssigkeitsstandanzeiger müssen derart ausgebildet sein, daß der Beobachter auch bei einem Bruch des Glases geschützt ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2016

Gesetzesnummer

10008237

Dokumentnummer

NOR12095993

alte Dokumentnummer

N6196935368L