Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitszeitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis auf 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden, wenn
der Kollektivvertrag oder die Betriebsvereinbarung dies zuläßt und
darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
(2)Absatz 2,Eine Betriebsvereinbarung gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wennEine Betriebsvereinbarung gemäß Absatz eins, ist nur zulässig, wenn
der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
für die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist.
(3)Absatz 3,Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, eine Verlängerung der wöchentlichen Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden, der täglichen Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden für Arbeitnehmer zulassen, wenn
für die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist und
darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR12113692
alte Dokumentnummer
N6199761580J