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Art. 10

Fassungen
ab 04.11.1970 — BGBl. Nr. 33/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute04.11.1970 BGBl. Nr. 33/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1970,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

04.11.1970BGBl. Nr. 33/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 10.

Ziffer eins Die Leistungen haben mindestens zu umfassen

  1. Litera a
    im Fall eines Krankheitszustandes
    1. Litera i
      Betreuung durch praktische Ärzte einschließlich der Hausbesuche,
    2. Sub-Litera, i, i
      Betreuung durch Fachärzte in Krankenhäusern in Form von stationärer oder ambulanter Behandlung und Betreuung durch Fachärzte, soweit sie außerhalb der Krankenhäuser gewährt werden kann,
    3. iii
      Gewährung der hauptsächlichen Arzneien und Heilmittel auf Grund der Verordnung eines Arztes oder einer anderen zur Behandlung zugelassenen Person,
    4. Sub-Litera, i, v
      Krankenhauspflege, wenn erforderlich,
  2. Litera b
    im Fall der Schwangerschaft und Niederkunft sowie ihrer Folgen
    1. Litera i
      Betreuung vor, während und nach der Niederkunft durch Ärzte oder durch geprüfte Hebammen,
    2. Sub-Litera, i, i
      Krankenhauspflege, wenn erforderlich.

Ziffer 2 Der Leistungsempfänger oder der für ihn Unterhaltspflichtige kann gehalten werden, sich an den Kosten der im Fall eines Krankheitszustandes gewährten ärztlichen Betreuung zu beteiligen; bei der Regelung einer solchen Beteiligung sind Härten zu vermeiden.

Ziffer 3 Die nach diesem Artikel zu gewährenden Leistungen haben darauf abzuzielen, die Gesundheit der geschützten Person sowie deren Arbeitsfähigkeit und Fähigkeit zur Besorgung ihrer persönlichen Angelegenheiten zu erhalten, wiederherzustellen oder zu bessern.

Ziffer 4 Die Regierungsstellen oder Einrichtungen, welche die Leistungen gewähren, haben die geschützten Personen mit den als geeignet erscheinenden Mitteln dazu anzuhalten, von den Stellen des allgemeinen Gesundheitsdienstes Gebrauch zu machen, die von den Behörden oder anderen behördlich anerkannten Organen zu ihrer Verfügung gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10008243

Dokumentnummer

NOR40056110

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/33/A10/NOR40056110