Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 33/1970Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1970,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel 12.
1.Ziffer eins Die in Artikel 10 bezeichneten Leistungen sind während der ganzen Dauer des gedeckten Falls zu gewähren, jedoch kann die Dauer der Leistungen im Fall eines Kranheitszustandes auf 26 Wochen in jedem Einzelfall begrenzt werden; die Leistungen dürfen nicht eingestellt werden, solange ein Krankengeld gezahlt wird, und es sind Maßnahmen zu treffen, damit die genannte Höchstdauer für vorgeschriebene Krankheiten, die anerkanntermaßen eine längere Betreuung erfordern, ausgedehnt werden kann.
2.Ziffer 2 Ist eine Erklärung nach Artikel 3 abgegeben worden, so kann die Dauer der Leistungen auf 13 Wochen in jedem Einzelfall begrenzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024
Dokumentnummer
NOR40056112