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Art. 18

Fassungen
ab 04.11.1970 — BGBl. Nr. 33/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute04.11.1970 BGBl. Nr. 33/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1970,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

04.11.1970BGBl. Nr. 33/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 18.

Ziffer eins Die in Artikel 16 bezeichnete Leistung ist während der ganzen Dauer des Falls zu gewähren, jedoch kann die Dauer der Leistung auf 26 Wochen in jedem Krankheitsfall begrenzt werden, wobei die Leistung für die ersten drei Tage des Verdienstentgangs unterbleiben kann.

Ziffer 2 Ist eine Erklärung nach Artikel 3 abgegeben worden, so kann die Dauer der Leistung begrenzt werden

  1. Litera a
    auf eine Zeitspanne, die so zu bemessen ist, daß die Gesamtzahl der Tage, für die das Krankengeld im Lauf eines Jahres gewährt wird, nicht geringer ist als das Zehnfache der Durchschnittszahl der in demselben Jahr geschützten Personen, oder
  2. Litera b
    auf 13 Wochen in jedem Krankheitsfall, wobei die Leistung für die ersten drei Tage des Verdienstentgangs unterbleiben kann.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10008243

Dokumentnummer

NOR40056118

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/33/A18/NOR40056118