Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 33/1970Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1970,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Text
Artikel 18.
1.Ziffer eins Die in Artikel 16 bezeichnete Leistung ist während der ganzen Dauer des Falls zu gewähren, jedoch kann die Dauer der Leistung auf 26 Wochen in jedem Krankheitsfall begrenzt werden, wobei die Leistung für die ersten drei Tage des Verdienstentgangs unterbleiben kann.
2.Ziffer 2 Ist eine Erklärung nach Artikel 3 abgegeben worden, so kann die Dauer der Leistung begrenzt werden
auf eine Zeitspanne, die so zu bemessen ist, daß die Gesamtzahl der Tage, für die das Krankengeld im Lauf eines Jahres gewährt wird, nicht geringer ist als das Zehnfache der Durchschnittszahl der in demselben Jahr geschützten Personen, oder
auf 13 Wochen in jedem Krankheitsfall, wobei die Leistung für die ersten drei Tage des Verdienstentgangs unterbleiben kann.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024
Dokumentnummer
NOR40056118