Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 33/1970Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1970,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 42Artikel 42
Text
Artikel 42.
Die Leistungen haben zu bestehen in
einer regelmäßig wiederkehrenden Zahlung, die einer geschützten Person, welche die vorgeschriebene Wartezeit erfüllt hat, gewährt wird, oder
Nahrungsmittel, Kleidung, Wohnung, Ferienaufenthalt oder Haushaltshilfe für Kinder oder
einer Verbindung der Leistungen nach a) und b).
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024
Dokumentnummer
NOR40056142