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Art. 49

Fassungen
ab 04.11.1970 — BGBl. Nr. 33/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 49 heute04.11.1970 BGBl. Nr. 33/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1970,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 49

Inkrafttretensdatum

04.11.1970BGBl. Nr. 33/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 49.

Ziffer eins Bei Schwangerschaft und Niederkunft sowie ihren Folgen haben die ärztlichen Leistungen bei Mutterschaft ärztliche Betreuung nach den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels zu umfassen.

Ziffer 2 Die ärztliche Betreuung hat mindestens zu umfassen

  1. Litera a
    Betreuung vor, während und nach der Niederkunft durch einen Arzt oder eine geprüfte Hebamme und
  2. Litera b
    Krankenhauspflege, wenn erforderlich.

Ziffer 3 Die in Absatz 2 dieses Artikels bezeichnete ärztliche Betreuung hat darauf abzuzielen, die Gesundheit der geschützten Frau sowie deren Arbeitsfähigkeit und Fähigkeit zur Besorgung ihrer persönlichen Angelegenheiten zu erhalten, wiederherzustellen oder zu bessern.

Ziffer 4 Die Regierungsstellen oder Einrichtungen, welche die ärztlichen Leistungen bei Mutterschaft gewähren, haben die geschützten Frauen mit den als geeignet erscheinenden Mitteln dazu anzuhalten, von den Stellen des allgemeinen Gesundheitsdienstes Gebrauch zu machen, die von den Behörden oder anderen behördlich anerkannten Organen zu ihrer Verfügung gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10008243

Dokumentnummer

NOR40056149

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/33/A49/NOR40056149