Rechtstracker.at

Art. 52

Fassungen
ab 04.11.1970 — BGBl. Nr. 33/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 52 heute04.11.1970 BGBl. Nr. 33/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1970,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 52

Inkrafttretensdatum

04.11.1970BGBl. Nr. 33/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 52.

Die in den Artikeln 49 und 50 bezeichneten Leistungen sind während der ganzen Dauer des gedeckten Falls zu gewähren. Die regelmäßig wiederkehrende Zahlung kann jedoch auf zwölf Wochen begrenzt werden, es sei denn, daß eine längere Zeitspanne für das Fernbleiben von der Arbeit durch die innerstaatliche Gesetzgebung vorgeschrieben oder zugelassen ist; in diesem Fall kann die Zahlung nicht auf eine kürzere Zeitspanne begrenzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10008243

Dokumentnummer

NOR40056152

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/33/A52/NOR40056152