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Art. 68

Fassungen
ab 04.11.1970 — BGBl. Nr. 33/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 68 heute04.11.1970 BGBl. Nr. 33/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1970,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 68

Inkrafttretensdatum

04.11.1970BGBl. Nr. 33/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Teil römisch zwölf.
Gleichbehandlung von Einwohnern, die nicht die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzlandes besitzen.

Artikel 68.

Ziffer eins Einwohnern, die nicht die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzlandes besitzen, sind die gleichen Rechte einzuräumen wie Einwohnern mit der Staatsangehörigkeit dieses Landes. Für Nichtstaatsangehörige oder außerhalb des Gebietes des Mitglieds geborene Staatsangehörige können jedoch Sonderbestimmungen vorgeschrieben werden, soweit es sich um ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Leistungen oder Leistungsteile sowie um Übergangsregelungen handelt.

Ziffer 2 Bei den auf Beiträgen beruhenden Systemen der Sozialen Sicherheit, deren Schutz sich auf die Arbeitnehmer erstreckt, sind den geschützten Personen, die Staatsangehörige eines anderen Mitglieds sind, das die Verpflichtungen aus dem entsprechenden Teil des Übereinkommens übernommen hat, in bezug auf diesen Teil die gleichen Rechte wie den Staatsangehörigen des betreffenden Mitglieds einzuräumen. Die Anwendung dieses Absatzes kann jedoch vom Bestehen eines zweiseitigen oder mehrseitigen Gegenseitigkeitsabkommens abhängig gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10008243

Dokumentnummer

NOR40056168

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/33/A68/NOR40056168