Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 33/1970Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1970,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 73Artikel 73
Text
Teil XIV.Teil römisch vierzehn.
Sonstige Bestimmungen.
Artikel 73.
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf
Fälle, die sich vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Teils des Übereinkommens für das betreffende Mitglied ereignet haben,
Leistungen für Fälle, die sich nach dem Inkrafttreten des entsprechenden Teils des Übereinkommens für das betreffende Mitglied ereignet haben, soweit sich die Ansprüche auf diese Leistungen aus der Zeit vor diesem Inkrafttreten herleiten.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024
Dokumentnummer
NOR40056173