Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 34/1970Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1970,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Text
Artikel 36
Wird die Verwaltung nicht von einer nach Weisungen der Behörden tätigen Einrichtung oder von einer einem Parlament verantwortlichen Regierungsstelle wahrgenommen, so sind unter vorgeschriebenen Voraussetzungen Vertreter der geschützten Personen an der Verwaltung zu beteiligen; die innerstaatliche Gesetzgebung kann auch die Mitwirkung von Vertretern der Arbeitgeber und der Behörden vorsehen.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12096205
Alte Dokumentnummer
N6197036898L