Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 34/1970Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1970,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Text
TEIL VII. SONSTIGE BESTIMMUNGENTEIL römisch sieben. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 37
Jedes Mitglied, dessen Gesetzgebung Arbeitnehmer schützt, kann erforderlichenfalls von der Anwendung dieses Übereinkommens ausnehmen:
Personen, die zu gelegentlichen Arbeiten verwendet werden;
Familienangehörige des Arbeitgebers, die in seinem Haushalt leben, in bezug auf die für ihn verrichtete Arbeit;
andere Gruppen von Arbeitnehmern, deren Zahl 10 vom Hundert aller Arbeitnehmer, die nicht nach den Buchstaben a) und b) dieses Artikels ausgeschlossen sind, nicht übersteigen darf.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12096206
Alte Dokumentnummer
N6197036899L