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Art. 45

Fassungen
ab 04.11.1970 — BGBl. Nr. 34/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 45 heute04.11.1970 BGBl. Nr. 34/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1970,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 45

Inkrafttretensdatum

04.11.1970BGBl. Nr. 34/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 45

Ziffer eins Nach Artikel 75 des Übereinkommens über Soziale Sicherheit (Mindestnormen), 1952, verlieren die folgenden Teile jenes Übereinkommens sowie die entsprechenden Bestimmungen anderer Teile gegenüber jedem Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, ihre Wirksamkeit von dem Zeitpunkt an, in dem dieses Übereinkommen für das Mitglied verbindlich ist und keine nach Artikel 38 abgegebene Erklärung in Kraft ist:

  1. Litera a
    Teil römisch neun, wenn das Mitglied die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für Teil römisch zwei übernommen hat;
  2. Litera b
    Teil römisch fünf, wenn das Mitglied die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für Teil römisch drei übernommen hat;
  3. Litera c
    Teil römisch zehn, wenn das Mitglied die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für Teil römisch vier übernommen hat.

Ziffer 2 Die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen gilt, sofern keine Erklärung nach Artikel 38 in Kraft ist, für die Zwecke des Artikels 2 des Übereinkommens über Soziale Sicherheit (Mindestnormen), 1952, als Übernahme der Verpflichtungen aus den folgenden Teilen und der entsprechenden Bestimmungen anderer Teile jenes Übereinkommens:

  1. Litera a
    Teil römisch neun, wenn das Mitglied die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für Teil römisch zwei übernommen hat;
  2. Litera b
    Teil römisch fünf, wenn das Mitglied die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für Teil römisch drei übernommen hat;
  3. Litera c
    Teil römisch zehn, wenn das Mitglied die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für Teil römisch vier übernommen hat.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008244

Dokumentnummer

NOR12096214

Alte Dokumentnummer

N6197036907L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/34/A45/NOR12096214