Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 34/1970Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1970,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 45Artikel 45
Text
Artikel 45
1.Ziffer eins Nach Artikel 75 des Übereinkommens über Soziale Sicherheit (Mindestnormen), 1952, verlieren die folgenden Teile jenes Übereinkommens sowie die entsprechenden Bestimmungen anderer Teile gegenüber jedem Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, ihre Wirksamkeit von dem Zeitpunkt an, in dem dieses Übereinkommen für das Mitglied verbindlich ist und keine nach Artikel 38 abgegebene Erklärung in Kraft ist:
Teil IX, wenn das Mitglied die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für Teil II übernommen hat;Teil römisch neun, wenn das Mitglied die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für Teil römisch zwei übernommen hat;
Teil V, wenn das Mitglied die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für Teil III übernommen hat;Teil römisch fünf, wenn das Mitglied die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für Teil römisch drei übernommen hat;
Teil X, wenn das Mitglied die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für Teil IV übernommen hat.Teil römisch zehn, wenn das Mitglied die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für Teil römisch vier übernommen hat.
2.Ziffer 2 Die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen gilt, sofern keine Erklärung nach Artikel 38 in Kraft ist, für die Zwecke des Artikels 2 des Übereinkommens über Soziale Sicherheit (Mindestnormen), 1952, als Übernahme der Verpflichtungen aus den folgenden Teilen und der entsprechenden Bestimmungen anderer Teile jenes Übereinkommens:
Teil IX, wenn das Mitglied die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für Teil II übernommen hat;Teil römisch neun, wenn das Mitglied die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für Teil römisch zwei übernommen hat;
Teil V, wenn das Mitglied die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für Teil III übernommen hat;Teil römisch fünf, wenn das Mitglied die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für Teil römisch drei übernommen hat;
Teil X, wenn das Mitglied die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für Teil IV übernommen hat.Teil römisch zehn, wenn das Mitglied die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für Teil römisch vier übernommen hat.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12096214
Alte Dokumentnummer
N6197036907L