Rechtstracker.at

Art. 46

Fassungen
ab 04.11.1970 — BGBl. Nr. 34/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 46 heute04.11.1970 BGBl. Nr. 34/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1970,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 46

Inkrafttretensdatum

04.11.1970BGBl. Nr. 34/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 46

Enthält ein Übereinkommen, das später von der Konferenz angenommen wird und sich auf einen oder mehrere der im vorliegenden Übereinkommen behandelten Gegenstände bezieht, eine dahingehende Bestimmung, so verlieren die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens, die in dem neuen Übereinkommen angeführt werden, gegenüber jedem Mitglied, welches das neue Übereinkommen ratifiziert hat, ihre Wirksamkeit von dem Zeitpunkt an, in dem das neue Übereinkommen für das betreffende Mitglied in Kraft tritt.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008244

Dokumentnummer

NOR12096215

Alte Dokumentnummer

N6197036908L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/34/A46/NOR12096215