Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ergänzung des Vertrages zwischen Österreich und Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1970Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
Im Sinne des Vertrages steht eine Versorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz der Republik Österreich einer Versorgung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz gleich. Dabei ist der Familienzuschlag nach dem Heeresversorgungsgesetz der Frauenzulage und der Kinderzulage nach Artikel 6 des Vertrages gleichzusetzen. An die Stelle des Schwerkriegsbeschädigtenausweises II nach Artikel 13 des Vertrages tritt der Schwerbeschädigtenausweis.Im Sinne des Vertrages steht eine Versorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz der Republik Österreich einer Versorgung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz gleich. Dabei ist der Familienzuschlag nach dem Heeresversorgungsgesetz der Frauenzulage und der Kinderzulage nach Artikel 6 des Vertrages gleichzusetzen. An die Stelle des Schwerkriegsbeschädigtenausweises römisch zwei nach Artikel 13 des Vertrages tritt der Schwerbeschädigtenausweis.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR12096044
Alte Dokumentnummer
N6197010171I