Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ergänzung des Vertrages zwischen Österreich und Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1970Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Im Sinne des Vertrages stehen Personen, die Wehrdienst oder zivilen Ersatzdienst geleistet haben und nach dem Soldatenversorgungsgesetz oder dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst der Bundesrepublik Deutschland wegen einer Gesundheitsstörung, die während des Wehr- oder Ersatzdienstverhältnisses entstanden, aber keine Folge einer Wehr- oder Ersatzdienstbeschädigung ist, einen befristeten Anspruch auf Heilbehandlung besitzen, während des Bestehens dieses Anspruches hinsichtlich der Heilfürsorge und der orthopädischen Versorgung Personen gleich, denen Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz zuerkannt ist.
(2)Absatz 2,Treffen andere Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, oder Gesetze der Republik Österreich für Personenkreise, die der Vertrag erfaßt, eine entsprechende Regelung wie die in Absatz 1 angeführten Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, werden die Vertragsstaaten Artikel 1 Absatz 2 des Vertrages entsprechend anwenden.
Schlagworte
Wehrdienstverhältnis, Wehrdienstbeschädigung
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR12096045
alte Dokumentnummer
N6197010172I