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Art. 2

Fassungen
ab 01.09.1964 — BGBl. Nr. 201/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.09.1964 BGBl. Nr. 201/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ergänzung des Vertrages zwischen Österreich und Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1970,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1964BGBl. Nr. 201/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

69/06 Kriegsopfer

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Im Sinne des Vertrages stehen Personen, die Wehrdienst oder zivilen Ersatzdienst geleistet haben und nach dem Soldatenversorgungsgesetz oder dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst der Bundesrepublik Deutschland wegen einer Gesundheitsstörung, die während des Wehr- oder Ersatzdienstverhältnisses entstanden, aber keine Folge einer Wehr- oder Ersatzdienstbeschädigung ist, einen befristeten Anspruch auf Heilbehandlung besitzen, während des Bestehens dieses Anspruches hinsichtlich der Heilfürsorge und der orthopädischen Versorgung Personen gleich, denen Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz zuerkannt ist.
  2. Absatz 2,Treffen andere Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, oder Gesetze der Republik Österreich für Personenkreise, die der Vertrag erfaßt, eine entsprechende Regelung wie die in Absatz 1 angeführten Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, werden die Vertragsstaaten Artikel 1 Absatz 2 des Vertrages entsprechend anwenden.

Schlagworte

Wehrdienstverhältnis, Wehrdienstbeschädigung

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10008245

Dokumentnummer

NOR12096045

alte Dokumentnummer

N6197010172I