Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ergänzung des Vertrages zwischen Österreich und Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1970Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Deutsche Versorgungsberechtigte im Sinne des Vertrages, die ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete der Republik Österreich haben, können während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland Heil- und Krankenbehandlung wie deutsche Versorgungsberechtigte, die ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland haben, in Anspruch nehmen.
(2)Absatz 2,Österreichische Beschädigte im Sinne des Vertrages, die ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland haben, können während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Gebiete der Republik Österreich Heilfürsorge und orthopädische Versorgung wie österreichische Beschädigte, die ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete der Republik Österreich haben, in Anspruch nehmen.
(3)Absatz 3,Auf die Leistungen nach Absatz 1 und 2 ist Artikel 11 des Vertrages nicht anzuwenden.
Schlagworte
Heilbehandlung
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR12096046
Alte Dokumentnummer
N6197010173I