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Art. 3

Fassungen
ab 01.09.1964 — BGBl. Nr. 201/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.09.1964 BGBl. Nr. 201/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ergänzung des Vertrages zwischen Österreich und Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1970,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1964BGBl. Nr. 201/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

69/06 Kriegsopfer

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Deutsche Versorgungsberechtigte im Sinne des Vertrages, die ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete der Republik Österreich haben, können während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland Heil- und Krankenbehandlung wie deutsche Versorgungsberechtigte, die ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland haben, in Anspruch nehmen.
  2. Absatz 2,Österreichische Beschädigte im Sinne des Vertrages, die ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland haben, können während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Gebiete der Republik Österreich Heilfürsorge und orthopädische Versorgung wie österreichische Beschädigte, die ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete der Republik Österreich haben, in Anspruch nehmen.
  3. Absatz 3,Auf die Leistungen nach Absatz 1 und 2 ist Artikel 11 des Vertrages nicht anzuwenden.

Schlagworte

Heilbehandlung

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10008245

Dokumentnummer

NOR12096046

Alte Dokumentnummer

N6197010173I