Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ergänzung des Vertrages zwischen Österreich und Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1970Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Bei der Ausgabe der besonderen Ausweise für die Inanspruchnahme von Fahrpreisermäßigungen im Sinne des Artikels 12 des Vertrages sind die dort bezeichneten Beschädigten wie österreichische Beschädigte zu behandeln. Hinsichtlich des staatlichen Kostenanteils findet
Artikel 11 des Vertrages Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR12096047
Alte Dokumentnummer
N6197010174I