Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.07.1970 — BGBl. Nr. 16/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.07.1970 BGBl. Nr. 16/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hausbesorgergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1970BGBl. Nr. 16/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

Zum Bezugszeitraum: vergleiche Paragraph 31, Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2000,.

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. Ziffer eins
    Hausbesorger Personen, die sowohl die Reinhaltung als auch die Wartung und Beaufsichtigung eines Hauses im Auftrag des Hauseigentümers gegen Entgelt zu verrichten haben,
  2. Ziffer 2
    Hausbewohner Personen, die im Hause wohnen oder zu wohnen berechtigt sind; als Hausbewohner gelten auch Personen, die eine Wohnung oder andere Räumlichkeiten des Hauses, wie Geschäftslokale, Büroräume, Werkstätten, Magazine und Garagen, zur Ausübung ihres Berufes oder zu sonstigen Zwecken ständig benützen oder ständig zu benützen berechtigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

10008251

Dokumentnummer

NOR12096138

alte Dokumentnummer

N6197027604L