Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.07.1970 — BGBl. Nr. 16/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.07.1970 BGBl. Nr. 16/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hausbesorgergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1970BGBl. Nr. 16/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

Zum Bezugszeitraum: vergleiche Paragraph 31, Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2000,.

Text

Allgemeine Pflichten des Hausbesorgers

(Beaufsichtigung)

Paragraph 3,

Der Hausbesorger hat die Pflicht, das Interesse des Hauseigentümers bezüglich der ihm obliegenden Arbeiten mit Umsicht, Sorgfalt und Redlichkeit wahrzunehmen, alle wahrgenommenen oder ihm sonst zur Kenntnis gebrachten Gebrechen an dem Hause oder Beschädigungen der Haus- und Wohnungsbestandteile, aus denen dem Hauseigentümer oder dritten Personen Schaden an Gesundheit oder Vermögen entstehen könnte, dem Hauseigentümer ehestens zur Anzeige zu bringen und auf die Einhaltung der Hausordnung durch die Hausbewohner zu achten.

Schlagworte

Hausbestandteil

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

10008251

Dokumentnummer

NOR12096139

Alte Dokumentnummer

N6197027605L