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§ 21

Fassungen
ab 01.07.1970 — BGBl. Nr. 16/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute01.07.1970 BGBl. Nr. 16/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hausbesorgergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.07.1970BGBl. Nr. 16/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

Zum Bezugszeitraum: vergleiche Paragraph 31, Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2000,.

Text

Austrittsgründe

Paragraph 21,

Als ein wichtiger Grund (Paragraph 19,), der den Hausbesorger zum Austritt berechtigt, ist es insbesondere anzusehen:

  1. Ziffer eins
    wenn sich der Hauseigentümer strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit der Ehre, die körperliche Sicherheit oder Verletzungen der Sittlichkeit gegen den Hausbesorger oder dessen Angehörige zuschulden kommen läßt oder es verweigert, den Hausbesorger gegen solche Handlungen des Stellvertreters oder eines Angehörigen des Hauseigentümers oder eines Hausbewohners zu schützen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, die nach den Umständen als geringfügig anzusehen sind;
  2. Ziffer 2
    wenn der Hauseigentümer das dem Hausbesorger zukommende Entgelt ungebührlich verkürzt oder vorenthält, insbesondere wenn er fällige Forderungen trotz Aufforderung nicht spätestens acht Tage nach der Aufforderung bezahlt, dem Hausbesorger die eingeräumte Wohnung schmälert oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

10008251

Dokumentnummer

NOR12096159

Alte Dokumentnummer

N6197027625L