Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hausbesorgergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1970Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Zum Bezugszeitraum: vgl. § 31 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 36/2000.Zum Bezugszeitraum: vergleiche Paragraph 31, Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2000,.
Text
Austrittsgründe
§ 21.Paragraph 21,
Als ein wichtiger Grund (§ 19), der den Hausbesorger zum Austritt berechtigt, ist es insbesondere anzusehen: Als ein wichtiger Grund (Paragraph 19,), der den Hausbesorger zum Austritt berechtigt, ist es insbesondere anzusehen:
wenn sich der Hauseigentümer strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit der Ehre, die körperliche Sicherheit oder Verletzungen der Sittlichkeit gegen den Hausbesorger oder dessen Angehörige zuschulden kommen läßt oder es verweigert, den Hausbesorger gegen solche Handlungen des Stellvertreters oder eines Angehörigen des Hauseigentümers oder eines Hausbewohners zu schützen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, die nach den Umständen als geringfügig anzusehen sind;
wenn der Hauseigentümer das dem Hausbesorger zukommende Entgelt ungebührlich verkürzt oder vorenthält, insbesondere wenn er fällige Forderungen trotz Aufforderung nicht spätestens acht Tage nach der Aufforderung bezahlt, dem Hausbesorger die eingeräumte Wohnung schmälert oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Dokumentnummer
NOR12096159
Alte Dokumentnummer
N6197027625L