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§ 22

Fassungen
ab 01.07.1970 — BGBl. Nr. 16/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute01.07.1970 BGBl. Nr. 16/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hausbesorgergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.07.1970BGBl. Nr. 16/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

Zum Bezugszeitraum: vergleiche Paragraph 31, Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2000,.

Text

Verfahren bei Auflösung des Dienstverhältnisses

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Ist dem Hausbesorger eine Dienstwohnung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, eingeräumt, so hat die Kündigung (Paragraph 18,) des Dienstverhältnisses durch den Hauseigentümer gerichtlich zu erfolgen. Hiebei sind die Bestimmungen der Paragraphen 562 bis 564 und 567 bis 575 ZPO über das Verfahren bei Streitigkeiten aus Bestandverträgen sinngemäß anzuwenden. Der die Kündigung erklärende Hauseigentümer hat in dieser Erklärung die Gründe hiefür kurz anzuführen; andere Gründe kann er später nicht geltend machen.
  2. Absatz 2,Die Frist zur Erhebung von Einwendungen beträgt 14 Tage von der Zustellung an gerechnet.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz eins, ergehenden gerichtlichen Aufträge bilden unter den Voraussetzungen des Paragraph eins, Ziffer 4, EO einen Exekutionstitel.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

10008251

Dokumentnummer

NOR12096160

alte Dokumentnummer

N6197027626L