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§ 14 NGZG

Fassungen
01.01.1972 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 485/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.01.197231.12.2002 BGBl. Nr. 485/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nebengebührenzulagengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1972BGBl. Nr. 485/1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Abkürzung

NGZG

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Gutschrift von Nebengebührenwerten für die in

den Jahren 1970 und 1971 aus dem Dienststand

ausgeschiedenen Beamten

Paragraph 14, (1) Für Beamte, die sich am 1. Jänner 1970 in einem Dienstverhältnis zum Bund befunden haben und in der Zeit bis zum 31. Dezember 1971 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, sowie für Hinterbliebene dieser Beamten ist die Gutschrift von Nebengebührenwerten von Amts wegen nach den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2 bis 5 vorzunehmen.

  1. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, bildet die festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten die Bemessungsgrundlage der ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gebührenden Nebengebührenzulage.
  2. Absatz 3,Ist der Beamte, der sich am 1. Jänner 1970 in einem Dienstverhältnis zum Bund befunden hat, in den Jahren 1970 oder 1971 ohne Anspruch auf Pensionsversorgung aus dem Dienststand ausgeschieden, so ist die Gutschrift nach Absatz eins, aus Anlaß der neuerlichen Aufnahme festzustellen.

Anmerkung

vgl. ÜR Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 602/1988

Schlagworte

Anrechnung, Speicherung

Gesetzesnummer

10008259

Dokumentnummer

NOR12096279

Alte Dokumentnummer

N61971134230