Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nebengebührenzulagengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 485/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Gutschrift von Nebengebührenwerten für die in
den Jahren 1970 und 1971 aus dem Dienststand
ausgeschiedenen Beamten
§ 14. (1) Für Beamte, die sich am 1. Jänner 1970 in einem Dienstverhältnis zum Bund befunden haben und in der Zeit bis zum 31. Dezember 1971 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, sowie für Hinterbliebene dieser Beamten ist die Gutschrift von Nebengebührenwerten von Amts wegen nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 bis 5 vorzunehmen.Paragraph 14, (1) Für Beamte, die sich am 1. Jänner 1970 in einem Dienstverhältnis zum Bund befunden haben und in der Zeit bis zum 31. Dezember 1971 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, sowie für Hinterbliebene dieser Beamten ist die Gutschrift von Nebengebührenwerten von Amts wegen nach den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2 bis 5 vorzunehmen.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 bildet die festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten die Bemessungsgrundlage der ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gebührenden Nebengebührenzulage.In den Fällen des Absatz eins, bildet die festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten die Bemessungsgrundlage der ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gebührenden Nebengebührenzulage.
(3)Absatz 3,Ist der Beamte, der sich am 1. Jänner 1970 in einem Dienstverhältnis zum Bund befunden hat, in den Jahren 1970 oder 1971 ohne Anspruch auf Pensionsversorgung aus dem Dienststand ausgeschieden, so ist die Gutschrift nach Abs. 1 aus Anlaß der neuerlichen Aufnahme festzustellen.Ist der Beamte, der sich am 1. Jänner 1970 in einem Dienstverhältnis zum Bund befunden hat, in den Jahren 1970 oder 1971 ohne Anspruch auf Pensionsversorgung aus dem Dienststand ausgeschieden, so ist die Gutschrift nach Absatz eins, aus Anlaß der neuerlichen Aufnahme festzustellen.
Anmerkung
vgl. ÜR Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 602/1988
Schlagworte
Anrechnung, Speicherung
Dokumentnummer
NOR12096279
Alte Dokumentnummer
N61971134230