Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nebengebührenzulagengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 485/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16bParagraph 16 b
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Beachte
Im Titel der BGBl. Nr. 466/1991 findet sich folgende Fußnote:Im Titel der Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1991, findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. Nr. 363/1991.Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1991,.
Text
Gutschrift von Nebengebührenwerten für Lehrer, die eine Dienstzulage nach § 59c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 bezogen haben Gutschrift von Nebengebührenwerten für Lehrer, die eine Dienstzulage nach Paragraph 59 c, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 bezogen haben
§ 16b. (1) Dem Lehrer, der eine Dienstzulage nach § 59c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wennParagraph 16 b, (1) Dem Lehrer, der eine Dienstzulage nach Paragraph 59 c, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn
diese Dienstzulage nach § 59c Abs. 2 oder 3 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht ruhegenußfähig ist unddiese Dienstzulage nach Paragraph 59 c, Absatz 2, oder 3 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht ruhegenußfähig ist und
der Bemessung des Ruhegenusses auch keine Dienstzulage nach § 57, § 58 Abs. 1 bis 3, § 59 Abs. 1 oder § 59d des Gehaltsgesetzes 1956 zugrunde zu legen ist.der Bemessung des Ruhegenusses auch keine Dienstzulage nach Paragraph 57,, Paragraph 58, Absatz eins bis 3, Paragraph 59, Absatz eins, oder Paragraph 59 d, des Gehaltsgesetzes 1956 zugrunde zu legen ist.
(2)Absatz 2,Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, daß die zuletzt bezogene Dienstzulage nach § 59c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten ausgedrückt und mit der Anzahl der Monate vervielfacht wird, für die der Lehrer eine solche Verwendungszulage bezogen hat. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind dabei die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf die Zulage maßgebend.Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, daß die zuletzt bezogene Dienstzulage nach Paragraph 59 c, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten ausgedrückt und mit der Anzahl der Monate vervielfacht wird, für die der Lehrer eine solche Verwendungszulage bezogen hat. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind dabei die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf die Zulage maßgebend.
(3)Absatz 3,Bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 tritt an die Stelle der Dienstzulage nach § 59c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956Bei der Anwendung der Absatz eins und 2 tritt an die Stelle der Dienstzulage nach Paragraph 59 c, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956
für die Zeit vom 1. September 1981 bis zum 31. Dezember 1985 die Dienstzulage nach § 59 Abs. 16 des Gehaltsgesetzes 1956 in der damals geltenden Fassung undfür die Zeit vom 1. September 1981 bis zum 31. Dezember 1985 die Dienstzulage nach Paragraph 59, Absatz 16, des Gehaltsgesetzes 1956 in der damals geltenden Fassung und
für die Zeit vom 1. September 1973 bis zum 31. August 1981 die Dienstzulage nach § 59 Abs. 15 des Gehaltsgesetzes 1956 in der damals geltenden Fassung.für die Zeit vom 1. September 1973 bis zum 31. August 1981 die Dienstzulage nach Paragraph 59, Absatz 15, des Gehaltsgesetzes 1956 in der damals geltenden Fassung.
Anmerkung
vgl. ÜR Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 602/1988
Schlagworte
Anrechnung, Speicherung, Administrator
Dokumentnummer
NOR12105699
Alte Dokumentnummer
N6199116724J