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§ 16c NGZG

Fassungen
01.05.1996 bis 31.12.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16c01.05.199631.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997
§ 16c01.01.199530.04.1996 § → § BGBl. Nr. 550/1994
§ 16c01.07.199131.12.1994 § → § BGBl. Nr. 466/1991
§ 16c01.01.198430.06.1991 BGBl. Nr. 656/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nebengebührenzulagengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16 c

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997

Abkürzung

NGZG

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte

des Post- und Fernmeldewesens, die eine

Dienstzulage nach Paragraph 105, des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach Paragraph 82 c, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden

Fassung bezogen haben

  1. Ziffer 16 c
    (1) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens, der eine Dienstzulage nach Paragraph 105, des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach Paragraph 82 c, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er
  2. Ziffer eins
    im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keine solche Dienstzulage bezogen hat und
  3. Ziffer 2
    nicht als Angehöriger einer höheren Verwendungsgruppe in den Ruhestand tritt oder versetzt wird als jener, in der er die betreffende Dienstzulage bezogen hat.
Paragraph 229, Absatz eins, letzter Satz BDG 1979 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß den Verwendungsgruppen der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung die jeweils höchste dort angeführte Verwendungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens entspricht.
  1. Absatz 2,Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, daß die zuletzt bezogene, den Erfordernissen des Absatz eins, entsprechende Dienstzulage nach Paragraph 105, des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach Paragraph 82 c, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten ausgedrückt und mit der Anzahl der Monate vervielfacht wird, für die der Beamte eine solche Dienstzulage bezogen hat. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind dabei die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf diese Dienstzulage maßgebend.
  2. Absatz 3,Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens, der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand eine Dienstzulage nach Paragraph 105, des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach Paragraph 82 c, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung bezogen hat oder auf den die Bestimmungen der Absatz eins und 2 anzuwenden sind, gebührt auf Grund einer allenfalls früher bezogenen Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, des Gehaltsgesetzes 1956 keine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Paragraph 16 a, Doch ist im Falle der Ermittlung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Absatz 2, die Anzahl der Monate, für die der Beamte eine Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, des Gehaltsgesetzes 1956 bezogen hat, entsprechend zu berücksichtigen.

Schlagworte

Anrechnung, Speicherung

Gesetzesnummer

10008259

Dokumentnummer

NOR12111904

Alte Dokumentnummer

N6199656331J