Kurztitel
Nebengebührenzulagengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 485/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1991,
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Beachte
Im Titel der BGBl. Nr. 466/1991 findet sich folgende Fußnote:Im Titel der Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1991, findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. Nr. 363/1991.Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1991,.
Text
Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte
der Post- und Telegraphenverwaltung, die eine
Dienstzulage nach § 82c des Gehaltsgesetzes 1956 Dienstzulage nach Paragraph 82 c, des Gehaltsgesetzes 1956
bezogen haben
(1) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der eine Dienstzulage nach § 82c des Gehaltsgesetzes 1956 bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er(1) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der eine Dienstzulage nach Paragraph 82 c, des Gehaltsgesetzes 1956 bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er
im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keine solche Dienstzulage bezogen hat und
nicht als Angehöriger einer höheren Verwendungsgruppe in den Ruhestand tritt oder versetzt wird als jener, in der er die betreffende Dienstzulage bezogen hat.
§ 229 Abs. 1 letzter Satz BDG 1979 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß den Verwendungsgruppen der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung die jeweils höchste dort angeführte Verwendungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung entspricht.Paragraph 229, Absatz eins, letzter Satz BDG 1979 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß den Verwendungsgruppen der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung die jeweils höchste dort angeführte Verwendungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung entspricht.
(2)Absatz 2,Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, daß die zuletzt bezogene, den Erfordernissen des Abs. 1 entsprechende Dienstzulage nach § 82c des Gehaltsgesetzes 1956 zuzüglich einer allfälligenDie Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, daß die zuletzt bezogene, den Erfordernissen des Absatz eins, entsprechende Dienstzulage nach Paragraph 82 c, des Gehaltsgesetzes 1956 zuzüglich einer allfälligen
Teuerungszulage in Nebengebührenwerten ausgedrückt und mit der Anzahl der Monate vervielfacht wird, für die der Beamte eine solche Dienstzulage bezogen hat. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind dabei die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf diese Dienstzulage maßgebend.
(3)Absatz 3,Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand eine Dienstzulage nach § 82c des Gehaltsgesetzes 1956 bezogen hat oder auf den die Bestimmungen der Abs. 1 und 2Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand eine Dienstzulage nach Paragraph 82 c, des Gehaltsgesetzes 1956 bezogen hat oder auf den die Bestimmungen der Absatz eins und 2
anzuwenden sind, gebührt auf Grund einer allenfalls früher bezogenen Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 keine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach § 16a. Doch ist im Falle der Ermittlung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Abs. 2 die Anzahl der Monate, für die der Beamte eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 bezogen hat, entsprechend zu berücksichtigen.anzuwenden sind, gebührt auf Grund einer allenfalls früher bezogenen Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, des Gehaltsgesetzes 1956 keine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Paragraph 16 a, Doch ist im Falle der Ermittlung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Absatz 2, die Anzahl der Monate, für die der Beamte eine Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, des Gehaltsgesetzes 1956 bezogen hat, entsprechend zu berücksichtigen.