Kurztitel
Nebengebührenzulagengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 485/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983,
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte
der Post- und Telegraphenverwaltung, die eine
Dienstzulage nach § 82c des Gehaltsgesetzes 1956Dienstzulage nach Paragraph 82 c, des Gehaltsgesetzes 1956
bezogen haben
§ 16c. (1) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der eine Dienstzulage nach § 82c des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983, bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keine solche Dienstzulage bezogen hat und er nicht als Angehöriger einer höheren Verwendungsgruppe in den Ruhestand tritt oder versetzt wird als jener, in der er die betreffende Dienstzulage bezogen hat. § 184b Abs. 1 letzter Satz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1983 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß den Verwendungsgruppen der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung die jeweils höchste dort angeführte Verwendungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung entspricht.Paragraph 16 c, (1) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der eine Dienstzulage nach Paragraph 82 c, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983,, bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keine solche Dienstzulage bezogen hat und er nicht als Angehöriger einer höheren Verwendungsgruppe in den Ruhestand tritt oder versetzt wird als jener, in der er die betreffende Dienstzulage bezogen hat. Paragraph 184 b, Absatz eins, letzter Satz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1983, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß den Verwendungsgruppen der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung die jeweils höchste dort angeführte Verwendungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung entspricht.
(2)Absatz 2,Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, daß die zuletzt bezogene, den Erfordernissen des Abs. 1 entsprechende Dienstzulage nach § 82c des Gehaltsgesetzes 1956 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten ausgedrückt und mit der Anzahl der Monate vervielfacht wird, für die der Beamte eine solche Dienstzulage bezogen hat. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind dabei die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf diese Dienstzulage maßgebend.Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, daß die zuletzt bezogene, den Erfordernissen des Absatz eins, entsprechende Dienstzulage nach Paragraph 82 c, des Gehaltsgesetzes 1956 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten ausgedrückt und mit der Anzahl der Monate vervielfacht wird, für die der Beamte eine solche Dienstzulage bezogen hat. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind dabei die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf diese Dienstzulage maßgebend.
(3)Absatz 3,Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand eine Dienstzulage nach § 82c des Gehaltsgesetzes 1956 bezogen hat oder auf den die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 anzuwenden sind, gebührt auf Grund einer allenfalls früher bezogenen Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 keine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach § 16a. Doch ist im Falle der Ermittlung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Abs. 2 die Anzahl der Monate, für die der Beamte eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 bezogen hat, entsprechend zu berücksichtigen.Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand eine Dienstzulage nach Paragraph 82 c, des Gehaltsgesetzes 1956 bezogen hat oder auf den die Bestimmungen der Absatz eins und 2 anzuwenden sind, gebührt auf Grund einer allenfalls früher bezogenen Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, des Gehaltsgesetzes 1956 keine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Paragraph 16 a, Doch ist im Falle der Ermittlung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Absatz 2, die Anzahl der Monate, für die der Beamte eine Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, des Gehaltsgesetzes 1956 bezogen hat, entsprechend zu berücksichtigen.
Anmerkung
vgl. ÜR Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 602/1988