Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nebengebührenzulagengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 485/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16cParagraph 16 c
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte
des Post- und Fernmeldewesens, die eine
Dienstzulage nach § 105 des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach § 82c des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Dienstzulage nach Paragraph 105, des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach Paragraph 82 c, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden
Fassung bezogen haben
(1) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens, der eine Dienstzulage nach § 105 des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach § 82c des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er(1) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens, der eine Dienstzulage nach Paragraph 105, des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach Paragraph 82 c, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er
im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keine solche Dienstzulage bezogen hat und
nicht als Angehöriger einer höheren Verwendungsgruppe in den Ruhestand tritt oder versetzt wird als jener, in der er die betreffende Dienstzulage bezogen hat.
§ 229 Abs. 1 letzter Satz BDG 1979 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß den Verwendungsgruppen der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung die jeweils höchste dort angeführte Verwendungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens entspricht.Paragraph 229, Absatz eins, letzter Satz BDG 1979 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß den Verwendungsgruppen der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung die jeweils höchste dort angeführte Verwendungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens entspricht.
(2)Absatz 2,Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, daß die zuletzt bezogene, den Erfordernissen des Abs. 1 entsprechende Dienstzulage nach § 105 des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach § 82c des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten ausgedrückt und mit der Anzahl der Monate vervielfacht wird, für die der Beamte eine solche Dienstzulage bezogen hat. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind dabei die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf diese Dienstzulage maßgebend.Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, daß die zuletzt bezogene, den Erfordernissen des Absatz eins, entsprechende Dienstzulage nach Paragraph 105, des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach Paragraph 82 c, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten ausgedrückt und mit der Anzahl der Monate vervielfacht wird, für die der Beamte eine solche Dienstzulage bezogen hat. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind dabei die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf diese Dienstzulage maßgebend.
(3)Absatz 3,Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens, der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand eine Dienstzulage nach § 105 des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach § 82c des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung bezogen hat oder auf den die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 anzuwenden sind, gebührt auf Grund einer allenfalls früher bezogenen Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 keine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach § 16a. Doch ist im Falle der Ermittlung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Abs. 2 die Anzahl der Monate, für die der Beamte eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 bezogen hat, entsprechend zu berücksichtigen.Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens, der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand eine Dienstzulage nach Paragraph 105, des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach Paragraph 82 c, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung bezogen hat oder auf den die Bestimmungen der Absatz eins und 2 anzuwenden sind, gebührt auf Grund einer allenfalls früher bezogenen Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, des Gehaltsgesetzes 1956 keine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Paragraph 16 a, Doch ist im Falle der Ermittlung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Absatz 2, die Anzahl der Monate, für die der Beamte eine Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, des Gehaltsgesetzes 1956 bezogen hat, entsprechend zu berücksichtigen.
Schlagworte
Anrechnung, Speicherung
Dokumentnummer
NOR12111904
Alte Dokumentnummer
N6199656331J