Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nebengebührenzulagengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 485/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16dParagraph 16 d
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Gutschrift von Nebengebührenwerten für von Piloten bezogenen
Wachdienstzulagen und Truppendienstzulagen
§ 16d. (1) Dem Beamten, derParagraph 16 d, (1) Dem Beamten, der
eine Wachdienstzulage
nach den §§ 81 Abs. 3 oder 143 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 odernach den Paragraphen 81, Absatz 3, oder 143 Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 oder
nach § 74 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung odernach Paragraph 74, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung oder
eine Truppendienstzulage
nach den §§ 98 Abs. 3 oder 131 Abs. 2 Z 2 oder 152 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 odernach den Paragraphen 98, Absatz 3, oder 131 Absatz 2, Ziffer 2, oder 152 Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 oder
nach den §§ 77 Abs. 2 oder 85d Abs. 2 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassungnach den Paragraphen 77, Absatz 2, oder 85d Absatz 2, Ziffer 2, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung
bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keinen Anspruch auf eine Zulage nach den genannten Bestimmungen gehabt hat.
(2)Absatz 2,Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, daß die zuletzt bezogene, in Abs. 1 genannte Zulage, soweit sie die für nicht als Piloten verwendete Beamte vorgesehene Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage übersteigt, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten ausgedrückt und mit der Anzahl der Monate vervielfacht wird, für die der Beamte eine solche Zulage bezogen hat. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind dabei die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf diese Zulage maßgebend.Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, daß die zuletzt bezogene, in Absatz eins, genannte Zulage, soweit sie die für nicht als Piloten verwendete Beamte vorgesehene Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage übersteigt, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten ausgedrückt und mit der Anzahl der Monate vervielfacht wird, für die der Beamte eine solche Zulage bezogen hat. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind dabei die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf diese Zulage maßgebend.
Dokumentnummer
NOR12109150
Alte Dokumentnummer
N6199439545J