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§ 16d NGZG

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16d01.01.199531.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nebengebührenzulagengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16 d

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997

Abkürzung

NGZG

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Gutschrift von Nebengebührenwerten für von Piloten bezogenen

Wachdienstzulagen und Truppendienstzulagen

Paragraph 16 d, (1) Dem Beamten, der

  1. Ziffer eins
    eine Wachdienstzulage
    1. Litera a
      nach den Paragraphen 81, Absatz 3, oder 143 Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 oder
    2. Litera b
      nach Paragraph 74, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung oder
  2. Ziffer 2
    eine Truppendienstzulage
    1. Litera a
      nach den Paragraphen 98, Absatz 3, oder 131 Absatz 2, Ziffer 2, oder 152 Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 oder
    2. Litera b
      nach den Paragraphen 77, Absatz 2, oder 85d Absatz 2, Ziffer 2, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung
bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keinen Anspruch auf eine Zulage nach den genannten Bestimmungen gehabt hat.
  1. Absatz 2,Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, daß die zuletzt bezogene, in Absatz eins, genannte Zulage, soweit sie die für nicht als Piloten verwendete Beamte vorgesehene Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage übersteigt, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten ausgedrückt und mit der Anzahl der Monate vervielfacht wird, für die der Beamte eine solche Zulage bezogen hat. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind dabei die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf diese Zulage maßgebend.

Gesetzesnummer

10008259

Dokumentnummer

NOR12109150

Alte Dokumentnummer

N6199439545J