Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1971 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,
Beachte
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zumParagraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).
Text
§ 14. (1) Lager der Größenklasse II müssen von unmittelbar angrenzenden öffentlichen Verkehrswegen durch eine mindestens 25 cm starke, öffnungslose Ziegelmauer oder eine sonstige, in bezug auf den Schutzzweck mindestens gleichwertige Wand von mindestens 2 Meter Höhe oder durch eine zwischen der Begrenzung der öffentlichen Verkehrsfläche und dem Lager liegende Schutzzone von mindestens 5 Meter Breite getrennt sein.Paragraph 14, (1) Lager der Größenklasse römisch zwei müssen von unmittelbar angrenzenden öffentlichen Verkehrswegen durch eine mindestens 25 cm starke, öffnungslose Ziegelmauer oder eine sonstige, in bezug auf den Schutzzweck mindestens gleichwertige Wand von mindestens 2 Meter Höhe oder durch eine zwischen der Begrenzung der öffentlichen Verkehrsfläche und dem Lager liegende Schutzzone von mindestens 5 Meter Breite getrennt sein.
(2)Absatz 2,Lager der Größenklassen III und IV müssen von einer Schutzzone umgeben sein, deren Breite bei Lagern der Größenklasse III mindestens 5 Meter, bei Lagern der Größenklasse IV mindestens 10 Meter zu betragen hat.Lager der Größenklassen römisch drei und römisch vier müssen von einer Schutzzone umgeben sein, deren Breite bei Lagern der Größenklasse römisch drei mindestens 5 Meter, bei Lagern der Größenklasse römisch vier mindestens 10 Meter zu betragen hat.
(3)Absatz 3,An die Stelle der Schutzzone gemäß Abs. 2 darf an höchstens zwei Seiten eine öffnungslose Mauer von mindestens 2 Meter Höhe, die mindestens 25 cm stark ist, oder eine in bezug auf den Schutzzweck mindestens gleichwertige Wand treten. Die Mauer oder die Wand ist wenigstens in einer solchen Länge auszuführen, daß der Kriechweg etwa austretender Gase bis zu den Grundstücksgrenzen oder den im § 6 Abs. 3 angeführten Gefahrenquellen und Öffnungen, waagrecht um die Enden der Mauer oder der Wand gemessen, mindestens so lang ist wie die Breite der Schutzzone gemäß Abs. 2.An die Stelle der Schutzzone gemäß Absatz 2, darf an höchstens zwei Seiten eine öffnungslose Mauer von mindestens 2 Meter Höhe, die mindestens 25 cm stark ist, oder eine in bezug auf den Schutzzweck mindestens gleichwertige Wand treten. Die Mauer oder die Wand ist wenigstens in einer solchen Länge auszuführen, daß der Kriechweg etwa austretender Gase bis zu den Grundstücksgrenzen oder den im Paragraph 6, Absatz 3, angeführten Gefahrenquellen und Öffnungen, waagrecht um die Enden der Mauer oder der Wand gemessen, mindestens so lang ist wie die Breite der Schutzzone gemäß Absatz 2,