Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1971 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,
Beachte
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zumParagraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).
Text
4. Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen über die Lagerung
der Versandbehälter in Räumen und im Freien
Zusammenlagerung gefüllter und entleerter Versandbehälter
§ 17. In jedem Lager dürfen neben den gefüllten Versandbehältern auch entleerte Versandbehälter gelagert werden. Die Gesamtzahl der gefüllten und entleerten Behälter darf jedoch nur so groß sein, daß die von der Behörde im Einzelfall zugelassene Lagermenge (Gesamtfüllgewicht der gefüllten Behälter) nicht überschritten wird und die Summe der auf allen Behältern eingestempelten Füllgewichte nicht größer ist als das Doppelte dieser Lagermenge. Paragraph 17, In jedem Lager dürfen neben den gefüllten Versandbehältern auch entleerte Versandbehälter gelagert werden. Die Gesamtzahl der gefüllten und entleerten Behälter darf jedoch nur so groß sein, daß die von der Behörde im Einzelfall zugelassene Lagermenge (Gesamtfüllgewicht der gefüllten Behälter) nicht überschritten wird und die Summe der auf allen Behältern eingestempelten Füllgewichte nicht größer ist als das Doppelte dieser Lagermenge.