Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1971 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,
Beachte
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zumParagraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).
Text
Beschädigte Versandbehälter
§ 19. (1) Beschädigte Versandbehälter sind aus dem Lager zu entfernen, solche Behälter dürfen nur in einem den Vorschriften dieser Verordnung entsprechenden Zustand wieder in das Lager eingebracht werden.Paragraph 19, (1) Beschädigte Versandbehälter sind aus dem Lager zu entfernen, solche Behälter dürfen nur in einem den Vorschriften dieser Verordnung entsprechenden Zustand wieder in das Lager eingebracht werden.
(2)Absatz 2,Als beschädigt gelten insbesondere Versandbehälter
die Anrisse, tiefe oder scharfkantige Einbeulungen aufweisen,
ohne Vermerke, die nach der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948, vorgeschrieben sind,ohne Vermerke, die nach der Dampfkesselverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1948,, vorgeschrieben sind, mit losem oder fehlendem Fußkranz,
die stark verrostet sind,
die bei einem Brand dem Feuer ausgesetzt gewesen sind.