Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1971 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,
Beachte
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zumParagraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).
Text
§ 24. Für Gebäude, in deren Räumen Flüssiggaslager untergebracht sind, und für Lager im Freien hat die Behörde, wenn es die örtlichen Verhältnisse im Einzelfall erfordern, eine Blitzschutzanlage vorzuschreiben. Die Blitzschutzanlage ist nach den durch Verordnung BGBl. Nr. 135/1967 als verbindlich erklärten Leitsätzen für die Errichtung und Überprüfung von Blitzschutzanlagen auszuführen und zu überprüfen. Paragraph 24, Für Gebäude, in deren Räumen Flüssiggaslager untergebracht sind, und für Lager im Freien hat die Behörde, wenn es die örtlichen Verhältnisse im Einzelfall erfordern, eine Blitzschutzanlage vorzuschreiben. Die Blitzschutzanlage ist nach den durch Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1967, als verbindlich erklärten Leitsätzen für die Errichtung und Überprüfung von Blitzschutzanlagen auszuführen und zu überprüfen.