Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1971 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,
Beachte
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zumParagraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).
Text
2. Unterabschnitt
Ausrüstung der ortsfesten Behälter
Sicherheitsventile
§ 26. Jeder ortsfeste Behälter muß mindestens ein Sicherheitsventil besitzen; bei Behältern mit einem Inhalt von mehr als 3000 Liter muß dieses Ventil als Wechsel-Sicherheitsventil ausgebildet sein. Das Wechsel-Sicherheitsventil hat aus zwei Sicherheitsventilen zu bestehen, die über ein Wechselventil oder eine ähnlich gesteuerte Armatur (Dreiweghahn) am Behälter so angebracht sind, daß zwangsläufig stets eines der beiden Sicherheitsventile mit dem Behälter in Verbindung steht. Diese Sicherheitsventile müssen so bemessen und eingestellt sein, daß eine Überschreitung des höchstzulässigen Betriebsdruckes um mehr als 10 v. H. verhindert wird. Sind mehrere Sicherheitsventile vorhanden, so müssen auch bei Ausbau eines auszuwechselnden Ventils die verbleibenden Ventile noch den als erforderlich errechneten Gesamtquerschnitt der Ventile aufweisen. Die Sicherheitsventile müssen so gebaut und angeordnet sein, daß ihre Funktion während des Betriebes nachgeprüft werden kann. Aus Sicherheitsventilen austretende Gase sind gefahrlos abzuführen. Paragraph 26, Jeder ortsfeste Behälter muß mindestens ein Sicherheitsventil besitzen; bei Behältern mit einem Inhalt von mehr als 3000 Liter muß dieses Ventil als Wechsel-Sicherheitsventil ausgebildet sein. Das Wechsel-Sicherheitsventil hat aus zwei Sicherheitsventilen zu bestehen, die über ein Wechselventil oder eine ähnlich gesteuerte Armatur (Dreiweghahn) am Behälter so angebracht sind, daß zwangsläufig stets eines der beiden Sicherheitsventile mit dem Behälter in Verbindung steht. Diese Sicherheitsventile müssen so bemessen und eingestellt sein, daß eine Überschreitung des höchstzulässigen Betriebsdruckes um mehr als 10 v. H. verhindert wird. Sind mehrere Sicherheitsventile vorhanden, so müssen auch bei Ausbau eines auszuwechselnden Ventils die verbleibenden Ventile noch den als erforderlich errechneten Gesamtquerschnitt der Ventile aufweisen. Die Sicherheitsventile müssen so gebaut und angeordnet sein, daß ihre Funktion während des Betriebes nachgeprüft werden kann. Aus Sicherheitsventilen austretende Gase sind gefahrlos abzuführen.