Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1971 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,
Beachte
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zumParagraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).
Text
Einrichtungen zur Feststellung des Flüssiggasstandes
§ 28. Ortsfeste Behälter müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die es gestattet, den Flüssiggasstand im Behälter festzustellen. Der höchstzulässige Flüssiggasstand ist durch eine augenfällige Marke am Behälter und an dieser Einrichtung zu kennzeichnen. Paragraph 28, Ortsfeste Behälter müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die es gestattet, den Flüssiggasstand im Behälter festzustellen. Der höchstzulässige Flüssiggasstand ist durch eine augenfällige Marke am Behälter und an dieser Einrichtung zu kennzeichnen.