Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1971 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,
Beachte
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zumParagraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).
Text
4. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen über die Lagerung
in unterirdischen ortsfesten Behältern
Einbettung der Behälter
§ 36. (1) Unterirdische ortsfeste Behälter müssen allseits mindestens 0,5 Meter hoch mit steinfreier Erde oder feinkörnigem Sand bedeckt sein. Die Behälter dürfen nicht überfahrbar sein.Paragraph 36, (1) Unterirdische ortsfeste Behälter müssen allseits mindestens 0,5 Meter hoch mit steinfreier Erde oder feinkörnigem Sand bedeckt sein. Die Behälter dürfen nicht überfahrbar sein.
(2)Absatz 2,Die Fundierung muß die Standfestigkeit der Behälter gewährleisten. Wenn die Tragfähigkeit des Bodens ungenügend ist oder die Lage des Grundwasserspiegels eine Verankerung der Behälter gegen Auftrieb notwendig macht, sind Betonsättel oder Betonfundamente entsprechender Stärke herzustellen.
(3)Absatz 3,Die Behälter dürfen erst dann versenkt werden, wenn die Bauprüfung und die erste Erprobung nach den einschlägigen Bestimmungen der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948, durchgeführt und die Behälter nach Abschluß dieser Prüfung mit einem dauernd wirksamen Schutz gegen Korrosion ausgestattet worden sind. Die Güte und die Unversehrtheit des Korrosionsschutzüberzuges muß mit einer Spannung von 14.000 Volt überprüft worden sein.Die Behälter dürfen erst dann versenkt werden, wenn die Bauprüfung und die erste Erprobung nach den einschlägigen Bestimmungen der Dampfkesselverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1948,, durchgeführt und die Behälter nach Abschluß dieser Prüfung mit einem dauernd wirksamen Schutz gegen Korrosion ausgestattet worden sind. Die Güte und die Unversehrtheit des Korrosionsschutzüberzuges muß mit einer Spannung von 14.000 Volt überprüft worden sein.