Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1971 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,
Beachte
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zumParagraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).
Text
Schutzzone
§ 40. Bei Lagerung von Flüssiggas in unterirdischen ortsfesten Behältern im Freien sind die Bestimmungen über die Schutzzone bei oberirdischen ortsfesten Behältern gemäß § 35 hinsichtlich des Domschachtes, allfälliger Gänge gemäß § 37 Abs. 3 und freiliegender Armaturen sinngemäß anzuwenden. Paragraph 40, Bei Lagerung von Flüssiggas in unterirdischen ortsfesten Behältern im Freien sind die Bestimmungen über die Schutzzone bei oberirdischen ortsfesten Behältern gemäß Paragraph 35, hinsichtlich des Domschachtes, allfälliger Gänge gemäß Paragraph 37, Absatz 3 und freiliegender Armaturen sinngemäß anzuwenden.