Rechtstracker.at

§ 43

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 139/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4301.01.197330.06.2003 BGBl. Nr. 139/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flüssiggas-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 139/1971

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Paragraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).

Text

Besondere Vorschriften für den Betrieb

Paragraph 43, (1) Die Sicherheitseinrichtungen, wie Druckanzeiger und Einrichtungen zur Feststellung des Flüssiggasstandes, sind insbesondere beim Füllen, Umfüllen und Entleeren der Behälter sowie in der warmen Jahreszeit zu beobachten. Durch Kühlung, Betätigung der Abblaseeinrichtung, Abstellen des Zuflusses und ähnliche Vorkehrungen ist dafür zu sorgen, daß der höchstzulässige Betriebsdruck und der zulässige Füllungsgrad nicht überschritten werden. Die Sicherheitsventile dürfen zum betriebsmäßigen Abblasen nicht benützt werden.

  1. Absatz 2,Eisenbahnkesselwagen sind vor dem Anschluß der Entleerungsleitung oder der Zuleitung durch die Bremsen und durch Hemmschuhe gegen Verschieben sowie durch Einlegen der Gleissperre und durch Aufstellen von Warnschildern gegen Auffahren anderer Fahrzeuge zu sichern. Tankkraftwagen sind vor dem Anschluß der Entleerungs- oder Fülleitungen gegen Fortbewegen zu sichern. Bei Tankkraftwagen, bei denen der Fahrzeugmotor zum Betrieb der Pumpe nicht zugelassen ist, muß der Fahrzeugmotor beim Füllen oder Entleeren abgestellt sein. Im Bereich von Abfüll- und Umfüllstellen dürfen Gleise und Fahrbahnen kein Gefälle aufweisen.
  2. Absatz 3,Behälter dürfen erst gefüllt werden, wenn die in ihnen enthaltene Luft durch geeignete Maßnahmen, wie Spülen mit inerten Gasen, entfernt worden ist.
  3. Absatz 4,Eisenbahnkesselwagen und Tankkraftwagen, die zum Füllen oder Entleeren an Behälter angeschlossen sind, müssen untereinander und von den Behältern sowie von anderen Fahrzeugen, deren Behälter Gase oder brennbare Flüssigkeiten enthalten, einen Sicherheitsabstand von mindestens 5 Metern haben.
  4. Absatz 5,Das Befahren der Behälter darf nur unter Einhaltung der einschlägigen, durch die Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951,, vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen erfolgen.
  5. Absatz 6,Zum Füllen und Entleeren dürfen nur Hochdruckschläuche, deren Berstdruck mindestens 100 kp/cm2 beträgt, verwendet werden. Die Schläuche müssen jährlich einer Druckprobe mit einem Druck von 30 kp/cm2 unterzogen werden. Schläuche aus nichtleitendem Material müssen elektrisch leitend überbrückt sein. Nach Beendigung des Füll- oder Entleerungsvorganges ist dafür zu sorgen, daß in den Schläuchen vorhandenes flüssiges Gas nicht ausfließt oder aus den Schläuchen gefahrlos entleert wird. Zum Abblasen des Inhaltes beweglicher Anschlußleitungen und zur Druckentlastung vor dem Lösen der Anschlüsse müssen Abblasevorrichtungen vorhanden sein.

Schlagworte

Abfüllstelle, Füllvorgang

Gesetzesnummer

10008260

Dokumentnummer

NOR12096328

Alte Dokumentnummer

N6197135335L