Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1971 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,
Beachte
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zumParagraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).
Text
Beaufsichtigung des Lagers
§ 45. Der Betriebsinhaber hat der Behörde einen mit dem Betrieb der Anlage vertrauten und verläßlichen Betriebsangehörigen namhaft zu machen, der von ihm mit der Beaufsichtigung der Anlage hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und der von der Behörde im Einzelfall vorgesehenen Bedingungen und Auflagen beauftragt worden ist. Paragraph 45, Der Betriebsinhaber hat der Behörde einen mit dem Betrieb der Anlage vertrauten und verläßlichen Betriebsangehörigen namhaft zu machen, der von ihm mit der Beaufsichtigung der Anlage hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und der von der Behörde im Einzelfall vorgesehenen Bedingungen und Auflagen beauftragt worden ist.