Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1971 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,
Beachte
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zumParagraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
ABFÜLLEN VON FLÜSSIGGAS IN VERSANDBEHÄLTER
1. Unterabschnitt
Lage, Beschaffenheit und Einrichtung der Abfüllanlagen
§ 47. (1) Räume, in denen Versandbehälter gereinigt, gefüllt oder überprüft werden, dürfen nicht unter, über oder neben bewohnten Räumen oder sonstigen Räumen liegen, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen, die mit den genannten Tätigkeiten nicht beschäftigt sind. Der Fußboden dieser Räume darf nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegen. Die Räume müssen so gelegen sein, daß ausströmende Gase außerhalb der Räume gefahrlos abziehen können.Paragraph 47, (1) Räume, in denen Versandbehälter gereinigt, gefüllt oder überprüft werden, dürfen nicht unter, über oder neben bewohnten Räumen oder sonstigen Räumen liegen, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen, die mit den genannten Tätigkeiten nicht beschäftigt sind. Der Fußboden dieser Räume darf nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegen. Die Räume müssen so gelegen sein, daß ausströmende Gase außerhalb der Räume gefahrlos abziehen können.
(2)Absatz 2,Von Wohnräumen und von Räumen, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen, die mit den in Abs. 1 genannten Tätigkeiten nicht beschäftigt sind, von Gebäuden aus brennbaren Baustoffen, von im § 6 Abs. 3 angeführten Gefahrenquellen und Öffnungen, von ortsfesten oberirdischen Flüssiggasbehältern, vom Domschacht und den freiliegenden Armaturen unterirdischer Flüssiggasbehälter sowie von Grundstücksgrenzen müssen Räume und Stellen im Freien, wo Versandbehälter gereinigt, gefüllt oder überprüft werden, mindestens 15 Meter entfernt sein.Von Wohnräumen und von Räumen, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen, die mit den in Absatz eins, genannten Tätigkeiten nicht beschäftigt sind, von Gebäuden aus brennbaren Baustoffen, von im Paragraph 6, Absatz 3, angeführten Gefahrenquellen und Öffnungen, von ortsfesten oberirdischen Flüssiggasbehältern, vom Domschacht und den freiliegenden Armaturen unterirdischer Flüssiggasbehälter sowie von Grundstücksgrenzen müssen Räume und Stellen im Freien, wo Versandbehälter gereinigt, gefüllt oder überprüft werden, mindestens 15 Meter entfernt sein.
(3)Absatz 3,Steht für den nach Abs. 2 vorgeschriebenen Abstand von mindestens 15 Metern kein ausreichend großes Gelände zur Verfügung, so hat, sofern es die örtlichen Verhältnisse im Einzelfall gestatten, die Behörde zuzulassen, daß an höchstens zwei Seiten der Abstand verkürzt wird; in diesem Falle ist je eine mindestens 25 cm starke, öffnungslose, mindestens 2 Meter hohe Ziegelmauer oder eine sonstige, in bezug auf den Schutzzweck mindestens gleichwertige Wand zu errichten. Die Mauern oder Wände sind in einer solchen Länge auszuführen, daß der Kriechweg etwa austretender Gase von der Abfüllstelle bzw. den Lüftungsöffnungen in Fußbodennähe und den ins Freie führenden Türen der Räume der Abfüllanlage bis zu den Grundstücksgrenzen oder von Gefahrenquellen im Sinne des Abs. 2, waagrecht um die Enden der Mauern oder Wände gemessen, mindestens 15 Meter beträgt.Steht für den nach Absatz 2, vorgeschriebenen Abstand von mindestens 15 Metern kein ausreichend großes Gelände zur Verfügung, so hat, sofern es die örtlichen Verhältnisse im Einzelfall gestatten, die Behörde zuzulassen, daß an höchstens zwei Seiten der Abstand verkürzt wird; in diesem Falle ist je eine mindestens 25 cm starke, öffnungslose, mindestens 2 Meter hohe Ziegelmauer oder eine sonstige, in bezug auf den Schutzzweck mindestens gleichwertige Wand zu errichten. Die Mauern oder Wände sind in einer solchen Länge auszuführen, daß der Kriechweg etwa austretender Gase von der Abfüllstelle bzw. den Lüftungsöffnungen in Fußbodennähe und den ins Freie führenden Türen der Räume der Abfüllanlage bis zu den Grundstücksgrenzen oder von Gefahrenquellen im Sinne des Absatz 2,, waagrecht um die Enden der Mauern oder Wände gemessen, mindestens 15 Meter beträgt.
(4)Absatz 4,Für Abfüllanlagen und Stellen im Freien, wo aus größeren Flaschen in kleinere Flaschen oder in sonstige kleine Behälter, wie Aerosoldosen oder Behälter für Gasfeuerzeuge, abgefüllt wird, sind von der Behörde, wenn es die örtlichen Verhältnisse gestatten, Erleichterungen von den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 zuzulassen.Für Abfüllanlagen und Stellen im Freien, wo aus größeren Flaschen in kleinere Flaschen oder in sonstige kleine Behälter, wie Aerosoldosen oder Behälter für Gasfeuerzeuge, abgefüllt wird, sind von der Behörde, wenn es die örtlichen Verhältnisse gestatten, Erleichterungen von den Bestimmungen der Absatz 2 und 3 zuzulassen.