Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1971 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,
Beachte
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zumParagraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).
Text
§ 48. (1) Räume, in denen Versandbehälter gereinigt, gefüllt oder überprüft werden, müssen unmittelbar ins Freie führende Türen besitzen, die nach außen aufgehen. Verbindungsöffnungen, auch Türen und Fenster, zu anschließenden Räumen sowie zu Kellerräumen, Gruben, Kanälen, Stiegenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten sind unzulässig; Verbindungsöffnungen von nebeneinanderliegenden Räumen, in denen Versandbehälter gereinigt, gefüllt oder überprüft werden, sind jedoch zulässig. Türen und Fenster müssen brandhemmend ausgeführt sein. Der Fußboden muß fest, eben, fugendicht und schwer brennbar sowie derart beschaffen sein, daß bei Reibung, Schlag oder Stoß keine zündfähigen Funken auftreten. Ferner muß er so ausgeführt sein, daß austretendes Flüssiggas nicht zu außerhalb der Räume gelegenen, im § 6 Abs. 3 angeführten Gefahrenquellen und Öffnungen gelangen kann. Diese Bestimmung gilt auch für den Boden von Stellen im Freien, wo Versandbehälter gereinigt, gefüllt oder überprüft werden. Die Wände der Räume der Abfüllanlagen müssen brandbeständig, Decken mindestens brandhemmend sein.Paragraph 48, (1) Räume, in denen Versandbehälter gereinigt, gefüllt oder überprüft werden, müssen unmittelbar ins Freie führende Türen besitzen, die nach außen aufgehen. Verbindungsöffnungen, auch Türen und Fenster, zu anschließenden Räumen sowie zu Kellerräumen, Gruben, Kanälen, Stiegenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten sind unzulässig; Verbindungsöffnungen von nebeneinanderliegenden Räumen, in denen Versandbehälter gereinigt, gefüllt oder überprüft werden, sind jedoch zulässig. Türen und Fenster müssen brandhemmend ausgeführt sein. Der Fußboden muß fest, eben, fugendicht und schwer brennbar sowie derart beschaffen sein, daß bei Reibung, Schlag oder Stoß keine zündfähigen Funken auftreten. Ferner muß er so ausgeführt sein, daß austretendes Flüssiggas nicht zu außerhalb der Räume gelegenen, im Paragraph 6, Absatz 3, angeführten Gefahrenquellen und Öffnungen gelangen kann. Diese Bestimmung gilt auch für den Boden von Stellen im Freien, wo Versandbehälter gereinigt, gefüllt oder überprüft werden. Die Wände der Räume der Abfüllanlagen müssen brandbeständig, Decken mindestens brandhemmend sein.
(2)Absatz 2,Für die Beheizung der Räume der Abfüllanlagen dürfen nur Heizanlagen verwendet werden, durch die Flüssiggas nicht entzündet werden kann. Die Oberflächentemperatur der Heizkörper darf 240 Grad C nicht überschreiten.
(3)Absatz 3,Die Räume der Abfüllanlagen müssen ständig gut gelüftet sein; Zahl und Querschnitt der Lüftungsöffnungen sind dementsprechend zu bemessen. Jeder Raum der Abfüllanlage muß mit mindestens zwei unverschließbaren, mit Drahtnetzen (Maschenweite 10 bis 15 mm) abgeschlossenen, unmittelbar ins Freie führenden Lüftungsöffnungen versehen sein, von denen die eine in Fußbodennähe, die andere in mindestens 2 Meter Höhe über dem Fußboden des Raumes liegt. Der Querschnitt aller unverschließbaren Lüftungsöffnungen jedes Raumes hat mindestens 1 v. H. seiner Bodenfläche zu betragen. An den Abfüllstellen ist austretendes Flüssiggas mechanisch abzusaugen. Die Abfüllung muß zwangsläufig unterbrochen werden, wenn die Absaugeanlage nicht in Betrieb steht.
(4)Absatz 4,Elektrische Anlagen der Abfüllanlagen sind nach den durch Verordnung BGBl. Nr. 135/1967 als verbindlich erklärten Vorschriften für die „Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Betriebsräumen'' zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben. Es dürfen nur nach diesen Vorschriften zulässige elektrische Betriebsmittel verwendet werden.Elektrische Anlagen der Abfüllanlagen sind nach den durch Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1967, als verbindlich erklärten Vorschriften für die „Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Betriebsräumen'' zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben. Es dürfen nur nach diesen Vorschriften zulässige elektrische Betriebsmittel verwendet werden. (5)Absatz 5,Die Abfüllanlagen müssen zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen geerdet sein.