Rechtstracker.at

§ 49

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 139/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4901.01.197330.06.2003 BGBl. Nr. 139/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flüssiggas-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 139/1971

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Paragraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).

Text

Paragraph 49, (1) Für Rohrleitungen, Pumpen, Filter, Absperrventile und sonstige Armaturen gelten die Bestimmungen des Paragraph 41, sinngemäß.

  1. Absatz 2,Vor der Pumpe muß ein Filter, das feste Gegenstände aus dem Flüssiggas ausscheidet, vorhanden sein.
  2. Absatz 3,Zwischen der festen Leitung und dem Füllschlauch muß eine Absperreinrichtung vorhanden sein.
  3. Absatz 4,In Rohrleitungen, die Gas in flüssigem Zustand enthalten, namentlich in den zwischen zwei Absperrventilen liegenden Teilen, müssen geeignete Sicherheitseinrichtungen angebracht sein, die unzulässige Drucksteigerungen verhindern; aus diesen austretendes Flüssiggas ist gefahrlos abzuleiten.
  4. Absatz 5,Füllschläuche müssen am Ende eine geeignete Absperreinrichtung haben; sie müssen ferner eine dichte Verbindung mit den zu füllenden Behältern ermöglichen. Es dürfen nur Hochdruckschläuche verwendet werden, die für Flüssiggas geeignet sind und deren Berstdruck mindestens 100 kp/cm2 beträgt. Die Schläuche sind jährlich einer Druckprobe mit einem Druck von 30 kp/cm2 zu unterziehen.

Gesetzesnummer

10008260

Dokumentnummer

NOR12096334

Alte Dokumentnummer

N6197135341L