Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1971 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,
Beachte
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zumParagraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).
Text
§ 49. (1) Für Rohrleitungen, Pumpen, Filter, Absperrventile und sonstige Armaturen gelten die Bestimmungen des § 41 sinngemäß.Paragraph 49, (1) Für Rohrleitungen, Pumpen, Filter, Absperrventile und sonstige Armaturen gelten die Bestimmungen des Paragraph 41, sinngemäß.
(2)Absatz 2,Vor der Pumpe muß ein Filter, das feste Gegenstände aus dem Flüssiggas ausscheidet, vorhanden sein.
(3)Absatz 3,Zwischen der festen Leitung und dem Füllschlauch muß eine Absperreinrichtung vorhanden sein.
(4)Absatz 4,In Rohrleitungen, die Gas in flüssigem Zustand enthalten, namentlich in den zwischen zwei Absperrventilen liegenden Teilen, müssen geeignete Sicherheitseinrichtungen angebracht sein, die unzulässige Drucksteigerungen verhindern; aus diesen austretendes Flüssiggas ist gefahrlos abzuleiten.
(5)Absatz 5,Füllschläuche müssen am Ende eine geeignete Absperreinrichtung haben; sie müssen ferner eine dichte Verbindung mit den zu füllenden Behältern ermöglichen. Es dürfen nur Hochdruckschläuche verwendet werden, die für Flüssiggas geeignet sind und deren Berstdruck mindestens 100 kp/cm2 beträgt. Die Schläuche sind jährlich einer Druckprobe mit einem Druck von 30 kp/cm2 zu unterziehen.