Rechtstracker.at

§ 56

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 139/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5601.01.197330.06.2003 BGBl. Nr. 139/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flüssiggas-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 139/1971

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Paragraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).

Text

Aufstellung von Flüssiggasbehältern außerhalb

der im Paragraph 55, genannten Räume

Paragraph 56, (1) Versandbehälter mit einem Füllgewicht von mehr als 15 kg und sonstige Flüssiggasbehälter dürfen, soweit im Paragraph 55, Absatz eins, nicht anders bestimmt wird, nur im Freien oder in einem vom Freien aus zugänglichen Raum, dessen Fußboden nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, aufgestellt werden („Außenanlagen''). Solche Behälter müssen an festverlegten Rohrleitungen angeschlossen werden. Im Freien aufgestellte Behälter sind in einem verschließbaren, belüfteten Gehäuse aus nicht brennbarem Material aufzustellen. Ein solches Gehäuse ist nicht erforderlich, wenn die Behälter vor Sonnenbestrahlung geschützt und die Ventile der Behälter gegen Beschädigung sowie gegen Betätigung durch Unbefugte gesichert sind.

  1. Absatz 2,Die Ventile der Versandbehälter dürfen nur mit den zugehörigen Gegenstücken verbunden werden. Mehrere Versandbehälter dürfen an eine gemeinsame Flüssiggasleitung angeschlossen werden, wenn es die Betriebsverhältnisse erfordern und der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer sowie der Schutz der Nachbarschaft dies zulassen. Das Flüssiggas darf den Versandbehältern nur in gasförmigem Zustand entnommen werden. Die Behörde hat unter den vorstehend angeführten Voraussetzungen zuzulassen, daß das Flüssiggas den Versandbehältern auch in flüssigem Zustand entnommen werden darf. Werden mehrere Versandbehälter gleichzeitig an eine gemeinsame Flüssiggasleitung angeschlossen, so dürfen diese Behälter unter normalen Betriebsverhältnissen erst nach völliger Entleerung geschlossen werden. Auf dieses Gebot ist durch Anschlag besonders hinzuweisen. Diese Anlagen dürfen nur von Personen bedient und gewartet werden, die die dafür notwendigen Kenntnisse besitzen.

Gesetzesnummer

10008260

Dokumentnummer

NOR12096341

Alte Dokumentnummer

N6197135348L