Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1971 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,
Beachte
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zumParagraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).
Text
Aufstellung von Flüssiggasbehältern außerhalb
der im § 55 genannten Räumeder im Paragraph 55, genannten Räume
§ 56. (1) Versandbehälter mit einem Füllgewicht von mehr als 15 kg und sonstige Flüssiggasbehälter dürfen, soweit im § 55 Abs. 1 nicht anders bestimmt wird, nur im Freien oder in einem vom Freien aus zugänglichen Raum, dessen Fußboden nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, aufgestellt werden („Außenanlagen''). Solche Behälter müssen an festverlegten Rohrleitungen angeschlossen werden. Im Freien aufgestellte Behälter sind in einem verschließbaren, belüfteten Gehäuse aus nicht brennbarem Material aufzustellen. Ein solches Gehäuse ist nicht erforderlich, wenn die Behälter vor Sonnenbestrahlung geschützt und die Ventile der Behälter gegen Beschädigung sowie gegen Betätigung durch Unbefugte gesichert sind.Paragraph 56, (1) Versandbehälter mit einem Füllgewicht von mehr als 15 kg und sonstige Flüssiggasbehälter dürfen, soweit im Paragraph 55, Absatz eins, nicht anders bestimmt wird, nur im Freien oder in einem vom Freien aus zugänglichen Raum, dessen Fußboden nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, aufgestellt werden („Außenanlagen''). Solche Behälter müssen an festverlegten Rohrleitungen angeschlossen werden. Im Freien aufgestellte Behälter sind in einem verschließbaren, belüfteten Gehäuse aus nicht brennbarem Material aufzustellen. Ein solches Gehäuse ist nicht erforderlich, wenn die Behälter vor Sonnenbestrahlung geschützt und die Ventile der Behälter gegen Beschädigung sowie gegen Betätigung durch Unbefugte gesichert sind.
(2)Absatz 2,Die Ventile der Versandbehälter dürfen nur mit den zugehörigen Gegenstücken verbunden werden. Mehrere Versandbehälter dürfen an eine gemeinsame Flüssiggasleitung angeschlossen werden, wenn es die Betriebsverhältnisse erfordern und der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer sowie der Schutz der Nachbarschaft dies zulassen. Das Flüssiggas darf den Versandbehältern nur in gasförmigem Zustand entnommen werden. Die Behörde hat unter den vorstehend angeführten Voraussetzungen zuzulassen, daß das Flüssiggas den Versandbehältern auch in flüssigem Zustand entnommen werden darf. Werden mehrere Versandbehälter gleichzeitig an eine gemeinsame Flüssiggasleitung angeschlossen, so dürfen diese Behälter unter normalen Betriebsverhältnissen erst nach völliger Entleerung geschlossen werden. Auf dieses Gebot ist durch Anschlag besonders hinzuweisen. Diese Anlagen dürfen nur von Personen bedient und gewartet werden, die die dafür notwendigen Kenntnisse besitzen.