Rechtstracker.at

§ 58

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 139/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5801.01.197330.06.2003 BGBl. Nr. 139/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flüssiggas-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 139/1971

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Paragraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).

Text

Gasverbrauchseinrichtungen

Paragraph 58, (1) Es dürfen nur solche Gasverbrauchseinrichtungen verwendet werden, die vom Hersteller für die Verwendung von Flüssiggas als geeignet gekennzeichnet und mit Angaben über den höchstzulässigen Betriebsdruck und den Gasverbrauch bei Nennbelastung (Anschlußwert in kg/h) versehen sind.

  1. Absatz 2,Gasverbrauchseinrichtungen dürfen nicht in Räumen verwendet werden, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt. Ausgenommen hievon sind ortsveränderliche Gasverbrauchseinrichtungen, wie Lötbrenner, mit einem Flüssiggasbehälter bis zu einem Füllgewicht von 2 kg.
  2. Absatz 3,Räume, in denen Gasverbrauchseinrichtungen betrieben werden, sind gut zu lüften. Beim Betrieb von Flüssiggasgeräten, das sind Verbrauchseinrichtungen für Flüssiggas ohne besondere Abgasanlage, muß eine ausreichende Raumlüftung gewährleistet sein. Auf einen Anschlußwert von je 0,1 kg/h aller in einem Raum aufgestellten Flüssiggasgeräte muß bei natürlicher Lüftung ein Luftraum von mindestens 7 m3 und bei ausreichender künstlicher Lüftung ein solcher von mindestens 3,5 m3 entfallen. Wenn Gasverbrauchseinrichtungen unter Verhältnissen verwendet werden, die jenen in privaten Haushalten entsprechen, so hat die Behörde die Eignung des Aufstellungsraumes nach den „Richtlinien für die Einrichtung, den Betrieb und die Instandhaltung von Flüssiggasanlagen, ÖVGW-TR Flüssiggas (1968)'' zu beurteilen; diese Richtlinien werden von der österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach, Wien römisch vier, Gußhausstraße 30, herausgegeben und sind dort erhältlich.
  3. Absatz 4,In Räumen, in denen Gasfeuerstätten, das sind Verbrauchseinrichtungen für Flüssiggas mit besonderer Abgasanlage, aufgestellt sind, darf durch die Lüftung kein Unterdruck verursacht werden, der den ordnungsgemäßen Betrieb der Feuerstätte beeinträchtigt.
  4. Absatz 5,Flüssiggasgeräte, die wegen ihrer Verwendungsart nicht fest mit der Anschlußleitung verbunden werden können, dürfen beweglich angeschlossen werden. Alle übrigen Gasgeräte sowie alle mit Flüssiggas betriebenen Feuerstätten müssen mit der Anschlußleitung fest verbunden sein.
  5. Absatz 6,Gasverbrauchseinrichtungen mit einem Anschlußwert von mehr als 0,5 kg/h müssen mit Zündeinrichtungen ausgestattet sein, die die Gaszufuhr in Abhängigkeit von einer Flamme freigeben oder aufrechterhalten. Bei Verbrauchseinrichtungen, die infolge ihrer Verwendungsart mit einer Zündsicherung nicht ausgestattet werden können, muß eine Zündflammen- oder eine andere geeignete Zündeinrichtung vorhanden sein; soweit dies möglich ist, muß die Gaszufuhr zur Zündflamme absperrbar sein.
  6. Absatz 7,Bei Gasfeuerstätten mit Umwälzung der Heißluft oder der Verbrennungsgase sowie bei Gasfeuerstätten, denen Luft unter erhöhtem Druck zugeführt wird oder bei denen die Abgase auf mechanischem Weg abgesaugt werden, muß eine Sicherheitseinrichtung vorhanden sein, die bei Ausfall der Umwälzung, der Luftzufuhr oder der Absaugung die Zufuhr von Flüssiggas zum Brenner selbsttätig unterbindet. Sofern das Wiederanzünden des Gases am Brenner nicht durch eine selbsttätige Zündeinrichtung sichergestellt ist, darf die Gaszufuhr nur von Hand wieder eingeschaltet werden können.
  7. Absatz 8,Gasverbrauchseinrichtungen, denen Luft unter erhöhtem Druck oder Sauerstoff zugeführt wird, müssen mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die verhindert, daß Luft oder Sauerstoff in die Flüssiggasleitung gelangt.
  8. Absatz 9,Gasverbrauchseinrichtungen sind so aufzustellen, daß bei ihrem Betrieb eine gefahrbringende Erwärmung der Umgebung vermieden wird.

(10) Gasverbrauchseinrichtungen müssen zur Vermeidung einer Vereisung der Behälter so betrieben werden, daß die zulässige Dauerbelastung der Behälter nicht überschritten wird.

(11) Erfordern die besonderen Betriebsverhältnisse die Verwendung von anderen Gasverbrauchseinrichtungen als den im Absatz 2, zweiter Satz genannten, in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, so hat die Behörde die im Einzelfall für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer sowie den Schutz der Nachbarschaft notwendigen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. In diesem Falle sind insbesondere die Behälter außerhalb der Gebäude oder in einem vom Freien zugänglichen ebenerdigen Raum so aufzustellen, daß allenfalls austretendes Gas nicht in die im ersten Satz genannten Räume gelangen kann; diese Räume müssen natürlich lüftbar sein und zusätzlich mechanisch be- und entlüftet werden. Die Entlüftungsanlage muß einen mindestens 3fachen Luftwechsel je Stunde gewährleisten, sofern nicht die Arbeitsbedingungen einen häufigeren Luftwechsel erfordern. Ferner müssen die Gasverbrauchseinrichtungen Zündsicherungen besitzen; Schläuche sind für den Anschluß von Gasverbrauchseinrichtungen nicht zulässig.

Gesetzesnummer

10008260

Dokumentnummer

NOR12096343

Alte Dokumentnummer

N6197135350L