(3)Absatz 3,Räume, in denen Gasverbrauchseinrichtungen betrieben werden, sind gut zu lüften. Beim Betrieb von Flüssiggasgeräten, das sind Verbrauchseinrichtungen für Flüssiggas ohne besondere Abgasanlage, muß eine ausreichende Raumlüftung gewährleistet sein. Auf einen Anschlußwert von je 0,1 kg/h aller in einem Raum aufgestellten Flüssiggasgeräte muß bei natürlicher Lüftung ein Luftraum von mindestens 7 m3 und bei ausreichender künstlicher Lüftung ein solcher von mindestens 3,5 m3 entfallen. Wenn Gasverbrauchseinrichtungen unter Verhältnissen verwendet werden, die jenen in privaten Haushalten entsprechen, so hat die Behörde die Eignung des Aufstellungsraumes nach den „Richtlinien für die Einrichtung, den Betrieb und die Instandhaltung von Flüssiggasanlagen, ÖVGW-TR Flüssiggas (1968)'' zu beurteilen; diese Richtlinien werden von der österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach, Wien IV, Gußhausstraße 30, herausgegeben und sind dort erhältlich.Räume, in denen Gasverbrauchseinrichtungen betrieben werden, sind gut zu lüften. Beim Betrieb von Flüssiggasgeräten, das sind Verbrauchseinrichtungen für Flüssiggas ohne besondere Abgasanlage, muß eine ausreichende Raumlüftung gewährleistet sein. Auf einen Anschlußwert von je 0,1 kg/h aller in einem Raum aufgestellten Flüssiggasgeräte muß bei natürlicher Lüftung ein Luftraum von mindestens 7 m3 und bei ausreichender künstlicher Lüftung ein solcher von mindestens 3,5 m3 entfallen. Wenn Gasverbrauchseinrichtungen unter Verhältnissen verwendet werden, die jenen in privaten Haushalten entsprechen, so hat die Behörde die Eignung des Aufstellungsraumes nach den „Richtlinien für die Einrichtung, den Betrieb und die Instandhaltung von Flüssiggasanlagen, ÖVGW-TR Flüssiggas (1968)'' zu beurteilen; diese Richtlinien werden von der österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach, Wien römisch vier, Gußhausstraße 30, herausgegeben und sind dort erhältlich.