Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 139/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.197330.06.2003 BGBl. Nr. 139/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flüssiggas-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 139/1971

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Paragraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).

Text

Brand- und Explosionsschutz

Paragraph 6, (1) In Lagern und innerhalb von Schutzzonen sowie in Abfüllanlagen und an Stellen im Freien, wo Versandbehälter gereinigt, gefüllt oder überprüft werden, ist unzulässig:

  1. Litera a
    der Umgang mit Feuer oder offenem Licht, mit brennenden oder glühenden Gegenständen sowie das Rauchen;
  2. Litera b
    die Lagerung von brennbaren, selbstentzündlichen oder explosionsgefährlichen Stoffen;
  3. Litera c
    das Betreten durch Unbefugte.
  1. Absatz 2,Bei den Zugängen zu den Lagern, Abfüllanlagen und an Stellen im Freien, wo Versandbehälter gereinigt, gefüllt oder überprüft werden, ist folgende Aufschrift anzubringen:

„Brand- und Explosionsgefahr!

Umgang mit Feuer oder offenem

Licht, Rauchen sowie Betreten

durch Unbefugte verboten!''

  1. Absatz 3,An den in Absatz eins, genannten Orten dürfen sich keine Gefahrenquellen, wie offene Feuerstellen, Rauchfangöffnungen, elektrische Betriebsmittel, die den durch Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1967, als verbindlich erklärten Vorschriften für die „Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Betriebsräumen'' nicht entsprechen, sowie keine Kanaleinläufe, Gruben, Kelleröffnungen oder sonstige Verbindungen zu Kellerräumen und keine Ansaugeöffnungen von Lüftungs-, Heizungs- oder Klimaanlagen befinden. Wege oder Bahnen des öffentlichen Verkehrs dürfen nicht durch Schutzzonen führen.
  2. Absatz 4,Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Verhältnisse des Einzelfalles durch Bescheid jene Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, deren Einhaltung neben den Vorschriften dieser Verordnung zur Gewährleistung eines ausreichenden Brandschutzes erforderlich ist.

Schlagworte

Lüftungsanlage, Heizungsanlage

Gesetzesnummer

10008260

Dokumentnummer

NOR12096291

Alte Dokumentnummer

N6197135298L