Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1971 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2002Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,
Beachte
§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zumParagraph eins,, Paragraphen 3 bis 63, Paragraph 65, Absatz eins und 2, Paragraph 67 und Paragraph 68, bleiben bis zum
Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,
in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in
Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).Geltung vergleiche Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).
Text
Weitergehende Schutzmaßnahmen und Ausnahmen
§ 65. (1) Wenn es zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich ist, kann die Gewerbebehörde bei der Genehmigung einer Betriebsanlage, die unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 dieser Verordnung fällt, gemäß dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung Maßnahmen vorschreiben, die über die Vorschrift dieser Verordnung hinausgehen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:Paragraph 65, (1) Wenn es zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich ist, kann die Gewerbebehörde bei der Genehmigung einer Betriebsanlage, die unter die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, dieser Verordnung fällt, gemäß dem römisch drei. Hauptstück der Gewerbeordnung Maßnahmen vorschreiben, die über die Vorschrift dieser Verordnung hinausgehen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:
Sicherheitsabstände der Flüssiggasbehälter zu Grundstücks- und Anlagengrenzen oder andere gleichwertige Maßnahmen,
größere Breiten der Schutzzonen oder andere gleichwertige Maßnahmen,
zusätzliche Löscheinrichtungen.
(2)Absatz 2,Die Gewerbebehörde kann bei der Genehmigung einer Betriebsanlage, die unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 dieser Verordnung fällt, gemäß dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung auch andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen bedingen, wenn und soweit die Belange des Nachbarschaftsschutzes dies zulassen und die Belange des Dienstnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.Die Gewerbebehörde kann bei der Genehmigung einer Betriebsanlage, die unter die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, dieser Verordnung fällt, gemäß dem römisch drei. Hauptstück der Gewerbeordnung auch andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen bedingen, wenn und soweit die Belange des Nachbarschaftsschutzes dies zulassen und die Belange des Dienstnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 10, BGBl. Nr. 450/1994)Anmerkung, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Paragraph 124, Absatz 3, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,) (4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 10, BGBl. Nr. 450/1994)Anmerkung, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Paragraph 124, Absatz 3, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,)