Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notarversicherungsgesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 66/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1994Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Bestattungskostenbeitrag
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag hat nach dem Tod des Versicherten, des Empfängers einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension oder der Witwe (des Witwers) (§ 54 Abs. 1 Z 1) derjenige, der die Kosten der Bestattung bestritten hat, bis zur Höhe dieser Kosten. Sind sie von mehreren Personen bestritten worden und reicht der Bestattungskostenbeitrag nicht aus, so ist er im Verhältnis der Aufwendungen aufzuteilen.Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag hat nach dem Tod des Versicherten, des Empfängers einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension oder der Witwe (des Witwers) (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,) derjenige, der die Kosten der Bestattung bestritten hat, bis zur Höhe dieser Kosten. Sind sie von mehreren Personen bestritten worden und reicht der Bestattungskostenbeitrag nicht aus, so ist er im Verhältnis der Aufwendungen aufzuteilen.
(2)Absatz 2,Der Bestattungskostenbeitrag beträgt
beim Tod des Versicherten oder Empfängers einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension das Neunfache,
beim Tod der Witwe (des Witwers) (§ 54 Abs. 1 Z 1) das Viereinhalbfachebeim Tod der Witwe (des Witwers) (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,) das Viereinhalbfache
des im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bzw. des Empfängers einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension bzw. der Witwe (des Witwers) (§ 54 Abs. 1 Z 1) jeweils nach § 48 Abs. 1 Z 1 als Grundbetrag geltenden Betrages.des im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bzw. des Empfängers einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension bzw. der Witwe (des Witwers) (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,) jeweils nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, als Grundbetrag geltenden Betrages.
(3)Absatz 3,Einer juristischen Person, die die Kosten der Bestattung auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtung bestritten hat, steht ein Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag nicht zu. In diesem Fall oder wenn keine Bestattungskosten erwachsen sind oder wenn diese die Höhe des Bestattungskostenbeitrages nicht erreichen, gebührt er oder der verbliebene Rest der Reihe nach
der Witwe (dem Witwer) (§ 54 Abs. 1 Z 1)der Witwe (dem Witwer) (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,)
den Kindern (§ 57 Abs. 2 und 3) ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter;den Kindern (Paragraph 57, Absatz 2 und 3) ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter;
fehlen solche Berechtigte, verbleibt der Betrag der Versicherungsanstalt.
Schlagworte
Alterspension, Berufsunfähigkeitspension
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Dokumentnummer
NOR40010022