Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notarversicherungsgesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 66/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1994Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Angelobung der Versichertenvertreter
§ 71.Paragraph 71,
Der Präsident und dessen Stellvertreter sowie die Rechnungsprüfer sind von der Aufsichtsbehörde, die übrigen Versichertenvertreter und deren Stellvertreter vom Präsidenten anzugeloben und darauf hinzuweisen, daß sie bei der Ausübung ihres Amtes die Gesetze der Republik Österreich, die Satzung der Versicherungsanstalt und die darauf beruhenden sonstigen Rechtsvorschriften zu beachten haben und zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40010036